
- Übergangsregelung infolge des Ablaufs der gesetzlichen Frist am 30. Juni 2010
Leistungserbringer, die über eine kassenrechtliche Zulassung verfügten, galten bis zum 30. Juni 2010 als präqualifiziert. Damit waren individuelle Eignungsprüfungen vor jedem Vertragsabschluss i. S. v. § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V entbehrlich. Um auch nach Ablauf der Übergangsfrist den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, wurde die Rechtsgrundlage für ein Präqualifizierungsverfahren geschaffen, in dem die Leistungserbringer ihre Eignung generell nachweisen können. Da sich das Präqualifizierungsverfahren noch im Aufbau befindet, hat der GKV-Spitzenverband den Krankenkassen empfohlen, von der Anforderung einzelner Eignungsnachweise gänzlich abzusehen, wenn der Krankenkasse die Leistungserbringer bekannt sind (z. B. aufgrund einer Zulassung nach § 126 SGB V a. F. oder einer Abgabeberechtigung) und sich diese in früheren Geschäftsbeziehungen als zuverlässig und leistungsfähig erwiesen haben.Die komplette Übergangsregelung finden Sie hier.
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- Bestandsschutz bzgl. der fachlichen Anforderungen
Die Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechen gemäß der Gesetzesbegründung zum GKV-WSG weitgehend den ehemaligen Zulassungsvoraussetzungen. Die Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen wurden vom GKV-Spitzenverband übernommen und gelten so lange weiter, bis neue Empfehlungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Kraft getreten sind. Die Empfehlungen werden derzeit komplett überarbeitet und in Kürze in der Neufassung bekannt gegeben. Sofern die fachlichen Anforderungen ausgeweitet wurden, hat der GKV-Spitzenverband eine Bestandsschutzregelung in die Empfehlungen aufgenommen, damit sich die Unternehmen auf die neuen Gegebenheiten einstellen können. Die Bestandsschutzregelung finden Sie hier.
Download Erklärung_zum_Bestandsschutz.pdf (14.6 kB)
- Anspruch auf eine Zweitversorgung mit Hilfsmitteln für den Kindergartenbesuch
Das Sozialgericht Würzburg hat der Klage auf eine Zweitversorgung eines Kindes mit einer Rehakarre, einer Sitzschale und einem Zimmeruntergestell für den Kindergartenbesuch stattgegeben. Die Krankenkasse hatte den Antrag auf die begehrte Zweitversorgung mit der Begründung, der Kindergartenbesuch gehöre nicht zu den Grundbedürfnisssen, abgelehnt. Das Urteil ist rechtskräfig.
Download Urteil_SG_Würzburg_13042010_Zweitversorgung_Kindergartenbesuch.pdf (938.8 kB)
- Verhaltensempfehlungen bei Durchsuchungen im Ermittlungsverfahren
Hier können Sie sich die Checkliste mit den wichtigsten Verhaltensempfehlungen bei Durchsuchungen herunterladen.
Download Checkliste_Verhalten_bei_Durchsuchungen.pdf (46.0 kB)
- SG Dresden: Erfolgreiche einstweilige Anordnung gegen die GWQ
Das Sozialgericht Dresden hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 01.06.2010 (Az.: S 15 KR 119/10 ER) festgestellt, dass ein Leistungserbringer einem Vertrag der GWQ nach § 127 Abs. 2 SGB V wirksam beigetreten ist.Die GWQ lehnte den Vertragsbeitritt mit der Begründung ab, der Leistungserbringer verfüge weder über eine Altzulassung gem. § 126 SGB V a.F. noch sei er gem. § 126 Abs. 1a SGB V präqualifiziert und bot eigene Vertragsverhandlungen an. Dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gab das Gericht statt und bejahte nach einer summarischen Prüfung sowohl die Eignung des Leistungserbringers als auch die Erfüllung der vertraglichen Voraussetzungen.
Download SG_Dresden_01062010_S_15_KR_119.10_ER.pdf (1.5 MB)
- MAKO-Verfahren: Beschluss des LSG NRW vom 14.04.2010 (L 21 KR 69/09 SFB)
Wie bereits berichtet, lehnt das LSG NRW eine Ausschreibungspflicht für Hilfsmittelverträge ab. Den Beschluss des LSG NRW vom 14.04.2010 (L 21 KR 69/09 SFB) finden Sie hier.
Download LSG-NRW_14042010_l_21_KR_69.09_SFB.pdf (4.7 MB)
- BSG erklärt Praxis der Kassen für rechtswidrig (Urteil v. 10.03.2010 - B 3 KR 26/08 R)
Das Bundessozialgericht hat auf die Klage einer Leistungserbringerin festgestellt, dass die Praxis der Krankenkasse bei der Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen zu den Hilfsmittellieferanten zwischen dem 01.01.2004 und 31.12.2008 rechtswidrig gewesen ist. Dabei hat das BSG mit deutlichen Worten klargestellt, dass Leistungserbringer Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe an der Verorgung der Versicherten haben und die Krankenkassen daher jedem Leistungserbringer die Möglichkeit zur Beteiligung an der Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einzuräumen haben.
Download BSG_10032010_B_3_KR_26_08_R.pdf (42.3 kB)
- MAKO-Verfahren: Landessozialgericht NRW lehnt Ausschreibungspflicht für Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V ab
Das Landessozialgericht NRW hat am 14.04.2010 in dem Verfahren der MAKO Handels GmbH gegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entschieden, dass Rahmenverträge gem. § 127 Abs. 2 SGB V oberhalb der Schwellenwerte nicht europaweit ausgeschrieben werden müssen. Damit hat es die gegenteilige Entscheidung der 3. Vergabekammer des Bundes aufgehoben und den Nachprüfungsantrag der MAKO Handels GmbH zurückgewiesen. In unserem aktuellen Sondernewsletter haben wir für Sie die Ergebnisse der gestrigen mündlichen Verhandlung vor dem 21. Senat des LSG NRW zusammengefasst.
Download wissenkompakt_2010-04_Sondernewsletter.pdf (72.9 kB)
- LSG Niedersachsen-Bremen bestätigt umfassendes Informationsrecht der Leistungserbringer
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde der Krankenkasse gegen den Beschluss des SG Osnabrück vom 11.06.2009 (S 3 KR 115/09 ER) zurückgewiesen und bestätigt, dass eine umfassende Informationspflicht der gesetzlichen Krankenkassen über die Inhalte abgeschlossener Verträge nach § 127 Abs. 2 Satz 4 SGB V besteht. Der Informationsanspruch ist nicht auf bestimmte Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses beschränkt. Der Beschluss des LSG Nds.-Bremen ist unanfechtbar.
Download Beschluss_LSG_Nds.-Bremen.pdf (1.5 MB)
- Anmeldung Eurocom September 2009
Download Anmeldung eurocom_09_Sept_09.pdf (185.7 kB)
- Kooperationen von Ärzten mit Sanitätshäusern, Hilfsmittelherstellern und sonstigen Leistungserbringern - welche Formen der Zusammenarbeit sind zukünftig noch zulässig?
neue Veranstaltungsreihe ab Mai 2009
Download Seminarflyer 2009 aktuell.pdf (3.1 MB)
- Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zu § 128 Abs. 1 SGB V
In seiner am 31.03.2009 veröffentlichten Stellungnahme gibt der GKV-Spitzenverband Hinweise zur Umsetzung des § 128 Abs. 1 SGB V (Hilfsmittelabgabe über Depots). Dargestellt wird das Depotverbot und die Ausnahmen, wie die Notfallversorgung. Es werden u.a. typische Fälle aufgezeigt, bei denen eine Notfallversorgung vorkommen kann.
Download Umsetzung_§128_GKV_Spitzenverband.pdf (2.2 MB)
- Karlsruhe stärkt Recht Behinderter
Mit einer am 11.03.2009 veröffentlichten Entscheidung gab das Bundesverfassungsgericht einer nahezu vollständig gelähmten Betroffenen im Streit um einen Elektrorollstuhl recht. Insbesondere rügte das Gericht die Sozialgerichte, die der Betroffenen effektiven Rechtsschutz verwehrten.
Download 1_BvR_0120_09_vom_2009_02_25.pdf (26.1 kB)
- Aktuelle Fassung Hilfsmittelrichtlinie
Neufassung vom 16. Oktober 2008, in Kraft getreten am 7. Februar 2009
Download Hilfsmittelrichtlinie-Neufassung-2008-10-16.pdf (129.8 kB)
- Vergaberechtsnovelle 2009
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.02.2009 dem vom Bundestag am 19.12.2008 verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts zugestimmt (BR-Drucks. 35/09). Das Gesetz enthält eine Vielzahl vergaberechtlicher Neueregelungen mit teils erheblichen Auswirkungen auf die Ausgestaltung und Umsetzung öffentlicher Beschaffungen. Den vollständigen Text der Vergaberechtsnovelle finden Sie hier.
Download BR-Drs._35-09_Vergaberecht.pdf (257.3 kB)
- Entwurf zur Modernisierung des Vergaberechts
Am 19.12.2008 hat der Bundestag ein Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts verabschiedet. Den vollständigen Text mit Begründung finden Sie hier.
Download Entwurf_Modernisierung_Vergaberecht_2008_08_13.pdf (129.8 kB)
- Sonderveranstaltung zum GKV-OrgWG am 03.12.2008
Grundlagen und Auswirkungen des GKV-OrgWG auf den Hilfsmittelmarkt
Download Sonderveranstaltung_zum_GKV-OrgWG_flyer_2008.pdf (397.5 kB)
- Leifaden zur Hilfmittelversorgung: Zuhause gut versorgt
Der BVmed und Hartmann Rechtsanwälte, haben in gemeinsamer Arbeit einen Leitfaden zur Hilfsmittelversorgung und allem was dazu gehört mit dem Titel „Zu Hause gut versorgt“ herausgebracht.
Die Autoren dieses Leitfadens haben sowohl im Rahmen von Schulungsveranstaltungen für branchentypische Fachbetriebe als auch für betroffene Menschen die Erfahrung gemacht, dass häufig große Bedenken und Unwissenheit im Umgang mit den gesetzlichen Krankenkassen bei der Durchsetzung der verschiedenen Leistungsansprüche bestehen.
Der Leitfaden soll in diesem Kontext allen Patienten und Patientinnen, aber auch den übrigen Akteuren wie den Leistungserbringern als Ratgeber dienen.
Der Leitfaden ist keinesfalls als wissenschaftliches oder juristisches Fachbuch zu verstehen. Vielmehr soll er gerade den Nichtjuristen helfen Licht in das Dunkel der komplexen Regelungen zu geben.
Sie können den Leitfaden „Zu Hause gut versorgt“ gegen eine Schutzgebühr von 9,95 € zzgl. Versand unter info@hartmann-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter 0231-98 604 50 bestellen.
Download Leifaden_zur_Hilfmittelversorgung_Zuhause_gut_versorgt.pdf (26.7 kB)
- Aktuelle Fassung der Heilmittel-Richtlinie
Die aktuelle Heilmittel-Richtlinie, in der Fassung vom 1.12.2003/16.03.2004 in Kraft getreten am 02.04.2005, ersetzt die im Leitfaden "Zu Hause gut versorgt" abgedruckte alte Fassung!
In den Heilmittel-Richtlinien sind alle Heilmittel verzeichnet, die die Vertragsärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen können. Die Entscheidung, welche Heilmittel in die Richtlinien aufgenommen werden, trifft der Gemeinsame Bundesausschuss nach eingehender Prüfung. Heilmittel, die nicht diesen Richtlinien entsprechen, können grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden.
Download Heilmittel-Richtlinie_2005_04_01.pdf (158.9 kB)
- Heilmittel-Katalog
Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen (zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinien)
Download Heilmittel-Katalog_2005_04_02.pdf (399.8 kB)
- Anlage zur Heilmittel-Richtlinie
Nicht verordnungsfähige Heilmittel im Sinne der Heilmittel-Richtlinie
Download Anlage_Heilmittel_2005_04_02.pdf (50.0 kB)
- Achtung: Neue Anschrift wegen Umbenennung unserer Straße!
Die Adresse der Kanzlei hat sich infolge der Umbenennung des bisherigen Straßennamens (Heinrichstraße 51) geändert. Wir sind für Sie nunmehr unter folgender Anschrift erreichbar: Am Brambusch 24, 44536 Lünen. Bitte beachten Sie auch den beigefügten Lageplan zur Adressänderung. Telefonisch und per EMail sind wir weiterhin zu den bekannten Kontaktdaten jederzeit für Sie da. Siehe auch unter "Kontakt".
Download Lageplan zur Adressänderung.pdf (220.3 kB)
- Das BVA bestätigt die Auftraggebereigenschaft von Krankenkassen
Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen nach § 130a Abs. 8 SGB V hat das Bundesversicherungsamt klargestellt, dass es sich seiner Auffassung zufolge bei Krankenkassen um öffentliche Auftraggeber handelt, ebenso bei Rabattverträgen um öffentliche Aufträge.
Download Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes vom 22.08.07.pdf (311.7 kB)
- Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben zwischenzeitlich ihren neuen Abgrenzungskatalog veröffentlicht, aus der die Abgrenzung hervorgehen soll, wer Kostenträger bei stationärer Pflege von Hilfsmitteln ist.
Download himi_verlautbarung_gkv_wsg_anl01_vorwort_270307 (2).pdf (120.5 kB)